„MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG SIMMENTAL-SAANENLAND“
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG SIMMENTAL-SAANENLAND besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ft. ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich an dessen Geschäftsstelle im Perimeter Simmental Saanenland.
Art. 3 Zweck
1 Ιm Verein schliessen sich die im Umfeld der ambulanten und stationären medizinischen Grundversorgung tätigen Partner zu einem Netzwerk zusammen.
2 Der Verein bezweckt namentlich
a) die Sicherung der Kontinuität in der medizinischen Grundversorgung,
b) die Vernetzung aller im Umfeld der medizinischen Grundversorgung tätigen Partner,
c) die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen allen Anbietern im Gesundheitsbereich, namentlich im Bereich der medizinischen Grundversorgung,
d) den Erhalt des Akutspitals Zweisimmen als wichtigen Partner der medizinischen Grundversorgung,
e) die Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber politischen und fachlichen Organisationen,
f) den Einsatz für eine betriebs- und volkswirtschaftlich kostenbewusste und qualitativ hoch stehende medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten,
g) die Prüfung und Mithilfe bei der Umsetzung von integrierten Versorgungsmodellen,
h) die Förderung der Zusammenarbeit, der Transparenz und des Vertrauens unter den Mitgliedern
i) die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes im Perimeter.
3 Der Zweck wird namentlich verfolgt mit:
a) der Bildung von Arbeitsgruppen,
b) der Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen und Wegleitungen zuhanden der Mitglieder,
c) gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen und Diskussionsforen,
d) gemeinsamen medizinischen Projekten,
e) Analysen durch gemeinsame statistische Auswertungen,
f) Kontakten zu anderen Organisationen im Gesundheitswesen,
g) gemeinsamen PR-Aktivitäten.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Der Verein sieht zwei Arten von Mitgliedern vor:
a) Mitglieder mit Stimmrecht
b) Mitglieder ohne StimmrechtArt. 5 Mitgliedschaft mit Stimmrecht
1 Die Mitgliedschaft mit Stimmrecht steht den folgenden Personen bzw. Organisationen mit Sitz im Perimeter Simmental-Saanenland offen:
a) allen Ärztinnen und Ärzten, die in der medizinischen Grundversorgung tätig sind,
b) den Gemeinden,
c) den Spitexorganisationen,
d) den Organisationen der stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen,
e) den Organisationen der stationären Akutversorgung,
f) den Rettungsdiensten,2 Der Vorstand kann die Voraussetzungen präzisieren und Ausnahmen vorsehen.
Art. 6 Mitgliedschaft ohne Stimmrecht
1 Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Gesundheitsumfeld tätig sind oder die sich für die medizinische Grundversorgung interessieren, können Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
2 Die Mitglieder ohne Stimmrecht können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und werden über die Tätigkeiten des Vereins informiert.Art. 7 Erwerb
1 Die Bewerbung für eine Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
2 Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern.
3 Ein ablehnender Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet an der nächsten Versammlung endgültig und ohne Angabe von Gründen.Art. 8 Erlöschen
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, nachdem erfolglos gemahnt wurde,
e) Konkurs, Nachlassstundung oder fruchtlose Pfandung.2 Der Austritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
3 Der Vorstand beschliesst den Ausschluss aus dem Verein unter Angabe der Gründe, Entscheid des Vorstands kann innert 30 Tagen seit Eröffnung an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet an der nächsten Versammlung endgültig und ohne Angabe von Gründen.
III. Finanzielles
Art. 9 Jahresbeitrag
Die Mitgliederversammlung legt die Jahresbeiträge der Mitglieder fest.
Art. 10 Haftung
1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 11 Ansprüche auf das Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 12 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV. Organisation
Art. 13 Die Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschaftsführerin I der Geschaftsführer
d) die Revisionsstelle
e) Arbeitsgruppen und KammernArt. 14 Ausstandspflicht
Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, die über die allgemeinen Interessen der Mitglieder hinausgehen, tritt bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
Art. 15 Unterschriftsberechtigung
Zur Unterschrift in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten sind die Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit der Geschaftsführung berechtigt.
a Die Mitgliederversammlung
Art. 16 Einberufung
1 Der Vorstand lädt innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Er kann zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen.
2 Mitglieder können schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstands die Durchführung einer Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand setzt diesfalls die Versammlung so an, dass sie innert 45 Tagen seit Eingang des Begehrens stattfindet.
3 Mitglieder können schriftlich die Aufnahme bestimmter Verhandlungsgegenstände auf die Traktandenliste verlangen. Der Vorstand setzt diese Verhandlungsgegenstände auf die Traktandenliste, wenn sie mindestens 20 Tage vor der Versammlung eingehen.
4 Der Vorstand Iädt schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail zur Versammlung ein und gibt die zu behandelnden Gegenstände bekannt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Art. 17 Verfahren
1 Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig. Die juristischen Personen bestimmen, wer das Stimmrecht an der Versammlung ausübt.
2 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
3 Die Versammlung darf nur traktandierte Geschäfte beschliessen.
4 Das Präsidium stimmt mit, fällt den Stichentscheid und zieht bei Wahlen das Los, wenn Stimmengleichheit festgestellt wird.
5 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.Art. 18 Mehr
1 Die Mitgliederversammlung strebt konsensuale Lösungen an und entscheidet wenn möglich einvernehmlich.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden.
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.Art. 19 Zuständigkeiten
Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
a) Festsetzung der zu wählenden Anzahl Vorstandsmitglieder im Rahmen von Art. 20 Abs. 1,
b) Wahl und Abberufung des Vorstands,
c) Wahl des Präsidiums aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Revisionsstelle,
e) Beschluss über die strategische Ausrichtung des Vereins,
f) Beschluss über die Jahresaktivitäten und den Jahresbericht,
g) Beschluss über die Mitgliederbeiträge
h) Beschluss über Voranschlag und Rechnung, Entlastung des Vorstands,
j) Änderung der Statuten,
k) Beschluss über Geschäfte, die ihr der Vorstand unterbreitet.b Der Vorstand
Art. 20 Mitgliederzahl und Amtsdauer
1 Der Vorstand besteht aus 7 – 11 Personen.
2 Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
3 Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.Art. 21 Zusammensetzung Vorstand
Die Mitglieder haben die folgenden Vertretungsansprüche im Vorstand:
a) 3 Sitze für die praktizierenden Hausärztlnnen und Hausärzte
b) 3 Sitze für die Gemeinden, wobei dem Saanenland, dem Obersimmental und dem Niedersimmental je ein Sitz zusteht, soweit im betreffenden Teilgebiet die Mehrheit der Gemeinden dem Verein angehört.
c) 2 Sitze für die Organisation der stationären Akutversorgung
d) die weiteren Sitze für die übrigen Mitglieder gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c – f und zur freien Verteilung unter allen Mitgliedern.Art. 22 Zuständigkeiten
1 Der Vorstand ist für die laufenden Angelegenheiten des Vereins verantwortlich und vertritt diesen gegen aussen.
2 Ihm obliegen alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Vorstand kann Ausgaben beschliessen, wenn der beschlossene Voranschlag die entsprechenden Mittel vorsieht. Der Vorstand hat eine Nachkreditzuständigkeit von 10% der bewilligten Mittel.Art. 23 Verfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Das Präsidium gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Über nicht traktandierte Geschäfte darf der Vorstand nur beschliessen, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind.
4 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn kein Vorstandsmitglied die Durchführung einer Vorstandssitzung verlangt.Art. 24 Protokoll
Das Protokoll hält mindestens folgendes fest:
a) die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder,
b) die Ausstandspflicht von Vorstandsmitgliedern,
c) Feststellungen zuhanden des Protokolls,
d) die Beschlüsse.
c) Geschaftsführerinc Geschäftsführer
Art. 25 Geschäftsführung
Der Vorstand beauftragt mit der Geschäftsführung eine externe Stelle im Mandatsverhältnis.
Art. 26 Geschäftsführende Person
Der Mandatsvertrag bestimmt die geschäftsführende Person.
d Die Revisionsstelle
Art. 27 Wahl und Auftrag
1 Die Mitgliederversammlung wählt eine externe Revisionsstelle im Mandatsverhältnis.
2 Die Revisionsstelle muss über die erforderlichen Kenntnisse im Rechnungswesen verfügen.
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.e Arbeitsgruppen und Kammern
Art. 28 Arbeitsgruppen
1 Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Bearbeitung bestimmter Themen Arbeitsgruppen einsetzen.
2 In den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mitwirken.
3 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt, in welchem Ausmass Mittel zur Verfügung stehen und wie sich die Arbeitsgruppe zu organisieren hat.Art. 29 Kammern
1 Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Kammern einsetzen.
2 In einer Kammer wirken in der Regel nur Mitglieder der gleichen Kategorien gemäss Art. 5 Abs.1 mit.
3 Es besteht namentlich eine Kammer der praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte.
4 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt, in welchem Ausmass Mittel zur Verfügung stehen und wie sich die Kammer zu organisieren hat.V. Schlussbestimmungen
Art. 30 Auflösung des Vereins
1 Der Verein wird aufgelöst, wenn die Vereinsversammlung dies beschliesst.
2 Der Vorstand liquidiert diesfalls den Verein und beanträgt der Mitgliederversammlung, wie ein allfälliger Überschuss zu verwenden ist.Art. 31 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit deren Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft
Zweisimmen, 17. Juni 2013
Für die Gründungsversammlung: